Rz. 21

[Autor/Stand] § 218 BewG ist durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] neu eingefügt worden. Er steht am Anfang des neu eingefügten VII. Abschnitts (§§ 218 bis 266 BewG). Dieser neue VII. Abschnitt im II. Teil des Bewertungsgesetzes betrifft ausschließlich die Bewertung des Grundbesitzes (d.h. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens) für die Grundsteuer, und zwar ab dem für das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht maßgebenden ersten Hauptfeststellungszeitpunkt "1.1.2022" (§ 266 Abs. 1 BewG n.F.; s. Rz. 16).

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 218 BewG stellt eine Modifikation des im Zweiten Teil des BewG vor dessen I. Abschnitt verorteten § 18 BewG und eine lex specialis gegenüber der letztgenannten Norm dar (§ 218 Satz 1 BewG: "...abweichend von § 18..."; im Einzelnen zum Verhältnis zwischen § 218 BewG und § 18 BewG s. Rz. 23 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 2019, 1794 bis 1806.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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