Rz. 106

[Autor/Stand] § 121 Nr. 2 BewG ist als Rechtsgrundverweisung aufzufassen, die in Bezug auf den Begriff des Grundvermögens auf § 176 BewG verweist. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) handelt. Ebenso rechnen dazu auch die Grundstücke im Zustand der Bebauung und die Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Nicht dazu gehören nach § 176 Abs. 2 BewG die Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Zum inländischen Grundvermögen gehört das im Inland belegene Grundvermögen.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Erstreckt sich ein Grundstück sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so gehört nur der inländische Teil des Grundstücks zum Inlandsvermögen. Ein im Inland belegenes gemischt-genutztes Grundstück, das einer KG mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb dieses Gebiets gehört und lediglich durch Vermietung von Wohnungen und anderen Räumen genutzt wird, dient grundsätzlich nicht einem im Inland betriebenen Gewerbe und gehört deshalb nicht zum inländischen Betriebsvermögen, sondern zum inländischen Grundvermögen.[4] Es gilt insoweit – wie im Rahmen des § 49 (Abs. 2) EStG – die isolierende Betrachtungsweise. Die Vermietung von Grundbesitz ist auch dann noch Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz umfangreich ist. Ein Gewerbebetrieb liegt im Falle der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz erst dann vor, wenn zu der bloßen Nutzungsüberlassung eine fortgesetzte Tätigkeit tritt, wie sie der Begriff des Gewerbebetriebs erfordert. Ein gewerblicher Betrieb wird deshalb i.d.R. bei Vermietung von Ausstellungsräumen, ständig wechselnder kurzfristiger Vermietung von Sälen, ggf. auch bei der Vermietung von Bürohäusern gegeben sein.[5] Die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit gelten insoweit sinngemäß.[6]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Der Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks gehört nicht zum inländischen Grundvermögen[8] und fällt daher nicht unter das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Er stellte vielmehr "sonstiges Vermögen" i.S.v. § 110 BewG a.F. dar. Bei Erfüllung des Sachleistungsanspruchs, d.h. sobald das inländische Grundstück dem beschränkt steuerpflichtigen Erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist, zählt es zu dessen Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG.[9] Dementsprechend ist auch ein Anwartschaftsrecht an einem inländischen Grundstück als solches (z.B. das Anwartschaftsrecht des Grundstückskäufers und Auflassungsempfängers, zu dessen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist, § 885 BGB, und der bereits den Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt gestellt hat) erst dann als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG zu erfassen, wenn es zu wirtschaftlichem Eigentum am Grundstück geführt hat.[10] Grundsätzlich anders wertet dies das FG München in seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil v. 10.7.2019.[11] Die dort vertretene Rechtsansicht, nach der ein auf Übereignung eines inländischen Grundstücks gerichteter (Sachleistungs-)Anspruch wie das Grundstück selbst als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG zu qualifizieren sei, ist allerdings abzulehnen (näher dazu unten, Rz. 517). Eine andere Frage ist die, ob ein durch Auflassungsvormerkung gesicherter Sachleistungsanspruch, gerichtet auf die Übereignung eines im Inland gelegenen Grundstücks, unter das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 7 BewG fallen kann (vgl. dazu unten, Rz. 448 ff.).

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Ist ein beschränkt Steuerpflichtiger an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, so gehört sein Anteil an den inländischen Grundstücken zum Inlandsvermögen, gleichviel, ob es sich bei dieser Gemeinschaft um eine Bruchteils- oder eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Dasselbe gilt auch für vermögensverwaltende (nicht gewerblich tätige) Personengesellschaften. Gehören zum Vermögen der Grundstücksgemeinschaft, eines geschlossenen – nichtunternehmerischen – Immobilienfonds oder einer anderen vermögensverwaltenden Personengesellschaft sowohl inländische als auch ausländische Grundstücke, so muss für die Ermittlung des Inlandsvermögens der ausländische Vermögensteil ausgegrenzt werden.[13]

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Besteht das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft oder (grundstücksverwaltenden) Personengesellschaft nicht nur in Grundstücken, sondern daneben auch in anderen Gegenständen (Wirtschaftsgütern), so können letztere nur dann als Inlandsvermögen erfasst werden, wenn insoweit der Tatbestand einer anderen Ziffer des § 121 BewG erfüllt ist.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Bei den Immobilienfonds sind die "geschlossenen" von den "offenen" zu unterscheiden. Anteile an offenen (Immobilien-)Fo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge