Rz. 35

[Autor/Stand] Mit dem Begriff der "Imkerei" im § 242 BewG sind alle Formen der Bienenhaltung erfasst, die auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtet sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Honigimkereien, bei denen als Nebenerzeugnis Wachs anfällt, und Spezialimkereien, die z.B. Königinnenzuchten oder Bienenhaltungen zu pharmazeutischen Zwecken betreiben. Die Unterscheidung ist jedoch für die Ermittlung des Grundsteuerwertes nicht von Bedeutung.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Da für Imkereien kein besonderer Bewertungsfaktor festgelegt wurde, kommt hier für die Bewertung die allgemeine Regel des § 237 Abs. 6 Satz 4 BewG zum Tragen. Danach ist der Reinertrag der Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem 12fachen Wert der in Anlage 31 zum BewG für Wirtschaftsgebäude festgelegten Faktor zu ermitteln. Siehe dazu die Kommentierung zu § 237 BewG Rz. 65 bis 74.

 

Rz. 37– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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