Rz. 65

[Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 242 BewG. Danach sind insbesondere die Sonderkulturen wie Hopfen und Spargel unter diese Nutzungsart einzustufen. Darüber hinaus sind aber auch andere Bereiche als eigenständige Nutzungsart definiert. Dazu gehören z.B. die Fischzucht, die Binnenfischerei und die Teichwirtschaft. Auch die Imkerei und die heute recht selten anzutreffende Wanderschäferei ist ebenso wie die Saat- und Pilzzucht den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 101 bis 107 sowie die Kommentierung zu § 242 BewG verwiesen.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Auch bei diesen Nutzungsarten sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft der jeweiligen Nutzungsart dienen, mit der Bewertung über die Bodenflächen erfasst. Für Hofflächen erfolgt allerdings eine gesonderte Bewertung über § 237 Abs. 8 BewG. Hierzu wird auf die Rz. 80 bis 87 verwiesen.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 237 Abs. 6 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Die bisherigen Sonderkulturen Hopfen und Spargel werden wegen des von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichenden Ertrags- und Aufwandsgefüges als Sondernutzungen erfasst.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden für die flächengebundenen Nutzungen wie bisher Reinerträge ausgewiesen. Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Bewertungsfaktor ergeben den Reinertrag der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Die nicht flächengebundenen Nutzungen (z.B. der Imkerei, der Wanderschäferei und der Pilzzucht) werden – unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle – die ggf. genutzte Grundflächen nach § 237 Abs. 8 BewG und ggf. vorhandene Wirtschaftsgebäude nach Anlage 31 ermittelt, jedoch bei der jeweiligen Nutzung erfasst.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Anlage 31[7]

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

 
Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hopfen pro Ar 13,75
Spargel pro Ar 12,69
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR
Wasserflächen pro Ar 1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 2,00
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

über 4,00 kg

Fischertrag/Ar pro Ar
2,50
 
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

bis 500 Liter/Sekunde

Durchfluss pro Liter/Sekunde
12,50
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

über 500 Liter/Sekunde Durchfluss

pro Liter/Sekunde
15,00
Saatzucht pro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23
 

Rz. 71– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[7] I.d.F. der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes v. 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021

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