Rz. 461

[Autor/Stand] Privatdeiche sind sämtliche Erscheinungsformen von Deichen, die eine private Trägerschaft haben. Dazu gehören z.B. Dämme, Böschungen.[2] Kein Bestandteil des Deichs ist das sog. Deichvorland, dessen Grundsteuerbefreiung sich ausschließlich nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG richtet; s. oben Rz. 419 f.

 

Rz. 462

[Autor/Stand] Mit dem Tatbestandsmerkmal staatlich unter Schau gestellt ist eine von Seiten des Staates erfolgte Beschränkung der in privatem Eigentum stehenden Deiche durch öffentliche Benutzung zu verstehen. Die Beschränkung erfolgt allgemein im Hinblick auf den Schutz der Deiche vor Beschädigung bzw. Zerstörung bei deren Betreten.

 

Rz. 463

[Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG bedarf es bei einem Privatdeich für eine Grundsteuerbefreiung nicht dem Erfordernis einer Verbesserung der Boden- und Wasserverhältnisse. Der Begriff des öffentlichen Interesses erfasst jede Art von allgemein anerkannten Interesse an der Existenz und Unterhaltung des Deiches. Bezüglich dieses Aspektes geht der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 Nr. 2 GrStG in erheblichem Maße über das in § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG verwendete Tatbestandsmerkmal Verbesserung der Boden- und Wasserverhältnisse hinaus.

 

Rz. 464– 480

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[2] Troll/Eisele, § 4 GrStG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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