Rz. 411

[Autor/Stand] Ob eine Einrichtung objektiv der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dient, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Einrichtungen, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen oder Betriebe dienen. Ein Staubecken dient insoweit keinem steuerbegünstigten Zweck i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG, wenn das aus dem Staubecken abfließende Wasser als Energiequelle benutzt wird.[2]

 

Rz. 412

[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG ist es erforderlich, dass die Wasser- und Bodenverhältnisse durch die Einrichtung geordnet und verbessert werden. Für eine Steuerbefreiung ist es nicht ausreichend, dass eine Einrichtung der Ordnung und Verbesserung alternativ nur der Wasserverhältnisse bzw. nur der Bodenverhältnisse dient. Insoweit ist der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals eindeutig.[4] Die Umgestaltung nur der Wasser- oder nur der Bodenverhältnisse für ausreichend zu erachten, widerspricht zudem dem Grundsatz, dass die Befreiungsvorschriften des § 4 GrStG als gesetzlich vorgesehene Ausnahmen von der Grundsteuerpflicht nicht extensiv auszulegen sind.[5]

 

Rz. 413

[Autor/Stand] Die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals der Wasser- und Bodenverhältnisse wird z.B. erfüllt bei Uferausbauten, Anlagen zur Reinigung von Wasser und Abwässer, Ent- und Bewässerungsanlagen, Sammelbecken. Bei diesen Einrichtungen werden die Wasser- und Bodenverhältnisse umgestaltet.[7] Dagegen sind z.B. Einrichtungen, die lediglich dazu dienen, Trink- und Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den menschlichen Trinkverbrauch zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen, nicht nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG befreit.[8] Für Einrichtungen, mit denen eine Berieselung des Grund und Boden erfolgt, kommt eine Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 GrStG nur in Betracht, wenn durch die Berieselung tatsächlich die Bodenverhältnisse als solche verbessert werden.[9]

 

Rz. 414

[Autor/Stand] Allein die Durchführung von Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes sagt noch nichts darüber aus, ob dessen Einrichtungen tatsächlich im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhalten werden. Ausdrücklich wird dieser Zweck nicht in § 1 WVG (Wasserverbandsgesetz[11]) aufgeführt. Ob ein Verband, der Aufgaben i.S.d. § 2 WVG erfüllt, dem Zweck der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dient oder nur einen Teil davon erfüllt, ist im Einzelfall anhand der Satzung und seines wahrgenommenen Aufgabenbereichs zu prüfen. Hätte der Gesetzgeber des GrStG zum Ausdruck bringen wollen, alle Einrichtungen eines Wasser- bzw. Bodenverbandes, die den in § 2 Nrn. 1-14 WVG aufgeführten Zwecken dienen, von der Grundsteuer zu befreien, so hätte er eine solche Befreiung von der Grundsteuer als Katalogtatbestand in § 4 GrStG ausdrücklich normieren können. Dadurch jedoch, dass in § 4 Nr. 4 GrStG neben den subjektiven Voraussetzungen auch objektive Erfordernisse für die Grundsteuerbefreiung der Wasser- und Bodenverbände aufgeführt sind, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Einrichtungen der Wasser- und Bodenverbände grundsteuerbefreit sein sollen.[12]

 

Rz. 415

[Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse ist inhaltlich nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Trink- und Brauchwasserbeschaffung. Unter letzteren fällt jede wasserwirtschaftliche Tätigkeit, die erforderlich ist, um den Endverbraucher mit gebrauchsfähigem Wasser zu versorgen.[14] Einrichtungen, die lediglich dazu dienen, Trink- und Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den Genuss zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen dienen nicht der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG.[15]

 

Rz. 416

[Autor/Stand] Wasserbecken können außer der Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Trink- und Brauchwasser noch andere wasser- und bodenwirtschaftliche Aufgaben erfüllen.[17] Fallen verschiedene, auch nicht begünstigte Zwecke zusammen, ist m.E. ausreichend, dass zumindest einer der tatsächlich nachgewiesenen Zwecke der Einrichtung die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine ausschließliche Unterhaltung der Einrichtung im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse.

 

Rz. 417

[Autor/Stand] Für den nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG steuerbefreiten Grundbesitz sind in der Regel auch Verwaltungsräume erforderlich, in denen der Grundbesitz verwaltet oder der Betrieb geführt wird. Die Verwendung eines Grundstücks bzw. eines Grundstücksteiles für Verwaltungszwecke von Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG stellt an sich keine unmittelbare Benutzung für einen steuerbefreiten Zweck dar, vgl. § 7 GrStG. Da jedoch steuerbefreiter Grundbesitz im Allgemeinen auch verwaltet werden muss und dazu Verwaltungsräume benötigt werden, sind derartige Verwaltungsräume al...

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