Rz. 146

[Autor/Stand] § 86 Abs. 1 Satz 3 BewG schreibt vor, dass von einer gleich bleibenden Wertminderung auszugehen ist. Die Wertminderung – der Abschreibungssatz – darf in seiner Höhe während der Lebensdauer des Gebäudes nicht unterschiedlich hoch sein, sondern gem. § 86 Abs. 1 Satz 3 BewG ist ein für die gesamte Lebensdauer des Gebäudes gleich bleibender jährlichen Abschreibungssatz zugrunde zu legen. Andere Abschreibungsmethoden (z.B. geometrische, degressive oder progressive Abschreibungsmethoden), die gegebenenfalls realistischer die tatsächliche Inanspruchnahme des Gebäudes wiedergeben würden, sind folglich bei der Bewertung des Grundbesitzes nach §§ 83 ff. BewG nicht zugelassen. Die im Sachwertverfahren geltende Typisierung der Bewertung von Gebäuden lässt derartige Abschreibungsmethoden nicht zu.

 

Rz. 147– 155

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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