Rz. 55
[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Rohertrags ist auch die Gebäudeart ausschlaggebend. Anlage 39, Teil I, zum Bewertungsgesetz unterscheidet die aufgeführten Nettokaltmieten nach den Grundstücksarten
- Einfamilienhaus,
- Zweifamilienhaus und
- Mietwohngrundstück.
Rz. 56
[Autor/Stand] Dabei gelten die für Mietwohngrundstücke ausgewiesenen Nettokaltmieten auch für Wohnungseigentum. Somit sind die Gebäudearten mit den Grundstücksarten für Wohngrundstücke identisch.
Rz. 57
[Autor/Stand] Eine gesonderte Gebäudeart bilden die Garagenstellplätze in Einzelgaragen oder Tiefgaragen.
Rz. 58
[Autor/Stand] Dagegen gehört ein Carport nicht zu einer aufgeführten Gebäudeart, so dass insoweit keine Nettokaltmiete angesetzt werden kann. Auch befestigte Außenstellflächen bleiben außer Ansatz.
Rz. 59– 60
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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