Rz. 55

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Rohertrags ist auch die Gebäudeart ausschlaggebend. Anlage 39, Teil I, zum Bewertungsgesetz unterscheidet die aufgeführten Nettokaltmieten nach den Grundstücksarten

  • Einfamilienhaus,
  • Zweifamilienhaus und
  • Mietwohngrundstück.
 

Rz. 56

[Autor/Stand] Dabei gelten die für Mietwohngrundstücke ausgewiesenen Nettokaltmieten auch für Wohnungseigentum. Somit sind die Gebäudearten mit den Grundstücksarten für Wohngrundstücke identisch.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Eine gesonderte Gebäudeart bilden die Garagenstellplätze in Einzelgaragen oder Tiefgaragen.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Dagegen gehört ein Carport nicht zu einer aufgeführten Gebäudeart, so dass insoweit keine Nettokaltmiete angesetzt werden kann. Auch befestigte Außenstellflächen bleiben außer Ansatz.

 

Rz. 59– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
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