Rz. 23

[Autor/Stand] Enkel und Urenkel[2] erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn der vorhergehende Abkömmling des Erblassers oder des Zuwendenden noch lebt (s. Rz. 18). Nach altem Recht waren die Enkel insoweit mit den übrigen Personen der Steuerklasse I gleichgestellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG a.F.).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Geck in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG Rz. 8.3.

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