Rz. 40

[Autor/Stand] Die Systematik der Wertermittlung ist auch bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung gegeben. Auch hier bestimmt sich der Mindestwert des forstwirtschaftlichen Betriebes nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und nach dem Wert des Besatzkapitals. Dessen Wert ist allerdings nach Baumarten und Altersklassen gestaffelt. Im Einzelnen ergibt sich der Wert des Besatzkapitals aus der Anlage 15a zu § 164 Abs. 4 BewG (abgedruckt unter § 163 Anm. 82).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Zum Mindestwertverfahren bei forstwirtschaftlicher Nutzung enthält H B 164 (1) ErbStH 2020 folgendes zusammenfassendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:

 
Fichte bis 60 Jahre EKL I 3,51 ha
Kiefer bis 60 Jahre EKL I 3,12 ha
Eiche bis 60 Jahre EKL I 4,17 ha

Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3.500 EUR.[3]

 
Mindestwertverfahren
Nutzungsart Wert EUR/ha jeweilige Fläche Kapitalisierungsfaktor Mindestwert
Grund und Boden 5,40 10,8000 ha 18,6 1.084,75 EUR
Besatzkapital Fichte I. 41 bis 60 Jahre 112,50 3,5100 ha 18,6 7.344,68 EUR
Besatzkapital Kiefer I. 41 bis 60 Jahre 15,20 3,1200 ha 18,6 882,09 EUR
Besatzkapital Eiche I. 41 bis 60 Jahre 45,90 1,1700 ha 18,6 3.560,10 EUR
./. Verbindlichkeiten       3.500,00 EUR
Summe       9.371,62 EUR
Mindestwert der forstwirtschaftlichen Nutzung (gerundet)     9.372 EUR
 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[3] Siehe zur Berücksichtigung der Verbindlichkeiten Rz. 55 f.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

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