1. Zivilrecht

a) Pflichtteilsberechtigte

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte Personen, denen ein gesetzliches Erbrecht zusteht: Der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern (§ 2303 BGB) und der Lebenspartner des Erblassers (§ 10 Abs. 6 LPartG). Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge schließen die Eltern des Erblassers aus (§ 2309 BGB), nicht jedoch den Ehegatten/Lebenspartner.

 

Rz. 140a

[Autor/Stand] Der Pflichtteilsanspruch bedeutet eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Auszugleichen ist der hälftige Wert des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Höhe nach bemisst sich der Pflichtteilsanspruch nach dem Verkehrswert des Nachlasses (§ 2311 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert der Nachlassgegenstände; der gemeine Wert entspricht dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss.[3] Der Pflichtteilsanspruch ist in Geld an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten. Als geldwerter Anspruch ist er übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB), nämlich formlos abtretbar (§ 398 BGB), und zudem vererblich. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann deswegen den durch Erbfall erworbenen – und noch nicht durch Verzichtsvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) erloschenen oder verjährten (§§ 2332, 195 BGB) – Pflichtteilsanspruch selbst dann geltend machen, wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies persönlich zu Lebzeiten unterlassen hatte.[4]

b) Zusatzpflichtteil

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Um zu verhindern, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen zwar bei der Erbfolge berücksichtigt, ihm aber einen nur geringfügigen Erbteil zuwendet, gibt das Gesetz in § 2305 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Zusatzpflichtteil, auch Pflichtteilsrestanspruch genannt. Er bekommt daher zusätzlich zu seinem Erbteil den Betrag in Geld, der wertmäßig fehlt, damit der volle Pflichtteil erreicht wird. Bei der Berechnung des Werts bleiben vom Erblasser angeordnete Beschränkungen und Beschwerungen, wie z.B. die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, die Teilungsanordnung oder auch die Beschwerung mit Vermächtnissen oder Auflagen außer Betracht.[6]

c) Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Da sich der Pflichtteil nach dem Wert des Nachlasses bemisst, kann der Erblasser die Höhe des Anspruchs vermindern, indem er zu seinen Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt und auf diese Weise den Nachlass vermindert. Dieser Gestaltung tritt das Gesetz entgegen, indem es dem Pflichtteilsberechtigten einen weiteren und selbständig neben dem Pflichtteilsanspruch stehenden Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gibt (§ 2325 ff. BGB). Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung blieb bei Erbfällen bis 1.1.2010 unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen waren.

 

Rz. 142a

[Autor/Stand] Durch die Neufassung von § 2325 Abs. 3 BGB gilt nun Folgendes: Ist die Schenkung vor dem 31.12.2009 vollzogen worden und ist der Erblasser nach dem 1.1.2010 verstorben, ist bereits die sog. Quotenregelung oder das sog. Abschmelzungsmodell anzuwenden.[9] Für jedes Jahr, das seit der Zuwendung verstrichen ist, bleibt 1/10 der Zuwendung unberücksichtigt.

Nach bisherigem und neuem Recht gilt aber auch: Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Hinsichtlich der Ehegattenzuwendungen sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, zu handeln.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Durch die Neufassung des Pflichtteilsergänzungsrechts erlangt der Erblasser größeren Gestaltungsspielraum und Zuwendungen zu Lebzeiten gewinnen an Bedeutung.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Unverändert gilt, dass Zuwendungen unter Nießbrauchsvorbehalt unter Umständen den Fristlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht in Gang setzen.[12] Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, sollen nämlich nur solche Schenkungen ausgenommen werden, deren Folgen der Erblasser selbst längere Zeit getragen hatte. Hatte sich der Erblasser bei der Schenkung den uneingeschränkten Nießbrauch vorbehalten, so hat er den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes aber nicht aufgegeben.

 

Rz. 145– 149

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

d) Einsetzung auf den Pflichtteil

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Praktische Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Erblasser, zumeist in einem privatschrif...

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