Rz. 34

[Autor/Stand] Durch § 180 Abs. 1 Satz 2 BewG wird geregelt, dass bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen ist. Die enthaltene Formulierung entspricht fast wörtlich der Regelung zur Einheitsbewertung im § 74 Satz 2 BewG.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Bei Gebäuden, die abschnittsweise, also in Bauabschnitten errichtet werden, wird die Entscheidung, ob ein bezugsfertiges Gebäude am Bewertungsstichtag angenommen werden kann, nach der Verkehrsanschauung zu treffen sein. Eine Errichtung in Bauabschnitten ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird (z.B. anstelle des geplanten Dreifamilienhauses (Mietwohngrundstück) wird zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt). Die Verzögerung bzw. Unterbrechung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gründen beruhen (z.B. Überwindung einer Frostperiode) und muss von gewisser Dauer – mindestens zwei Jahre – sein. Vgl. zur Errichtung in Bauabschnitten auch die Kommentierung zu § 181 BewG Rz. 84.

 

Rz. 36– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

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