Rz. 15

[Autor/Stand] Wie bereits vorstehend dargelegt, wird die Belastungszahl technisch nur noch durch Anwendung der Vervielfältiger in § 2 Abs. 2 der VO auf den Hebesatz der betreffenden Gemeinde errechnet.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Tabelle der Vervielfältiger ist zunächst in die Gebiete der ehemaligen Landesfinanzämter gegliedert, deren Präsidenten anlässlich der Hauptfeststellung 1935 die Rechtsverordnungen über die bei der Hauptfeststellung 1935 anzuwendenden Vervielfältiger erlassen haben.[3] Diese Gebiete sind durch römische Ziffern (I bis VIII) in die Bezirke untergliedert, die nach den Verordnungen für die Vervielfältiger bei der Hauptfeststellung 1935 gebildet worden waren. Die Zahlen der Tabelle gelten auch dann für den ganzen Bezirk, wenn sie in den Verordnungen der Präsidenten der früheren Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze oder Untergruppen unterteilt waren. Soweit in der Tabelle Vervielfältiger nicht bestimmt sind, umfasst der Bezirk keine Gemeinden, die zu der in der Spaltenüberschrift genannten Gemeindegruppe gehören. Eine weitere Untergliederung ergibt sich durch die Gemeindegruppen iS der §§ 29, 30 GrStDV: Gemeindegruppe a = 25.000 Einwohner, b = über 25.000 bis 1 Mio. Einwohner, c = über 1 Mio. Einwohner. Maßgebend ist also die Gemeindegruppe, die für die Festsetzung der Grundsteuer-Messzahl im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebend war. Ist die Grundsteuer im Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 GrStDV anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 4 der VO). Durch diese Bestimmung werden die besonderen Verhältnisse in Hamburg berücksichtigt; denn dort wird seit der vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgten Vereinheitlichung der Hebesätze die Grundsteuer in den durch das Groß-Hamburg-Gesetz eingemeindeten Gebietsteilen abweichend von § 30 Abs. 3 GrStDV aus objektiven Billigkeitsgründen nach der Gemeindegruppe c erhoben (Begründung zu § 2 des Entwurfs der VO).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Grund, warum für die Grundstücksbelastung am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 auf die alte Gebietseinteilung usw. zurückgegriffen werden musste, liegt darin, dass die tatsächliche Grundsteuerbelastung am 1.1.1964 noch auf diesem alten Recht beruhte.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Bei Bildung der Vervielfältiger des § 2 der VO (Jahresrohmietenvervielfältiger 1935 × Grundsteuermesszahl) ist von einem durchschnittlichen Jahresrohmietenvervielfältiger für den Bewertungsbezirk und von einer durchschnittlichen Steuermesszahl für die Gemeindegrößenklasse ausgegangen worden. Hierzu war man, wie die Begründung zu § 2 des Entwurfs ausführt, genötigt, weil nach dem Wortlaut und Sinn von § 81 BewG die größere oder geringere Grundsteuerbelastung in der Gemeinde nur einheitlich berücksichtigt werden kann, der Jahresrohmietenvervielfältiger innerhalb eines Bewertungsbezirks aber je nach der Grundstücksart und mancher auch noch nach anderen Merkmalen (z.B. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes, Anzahl der Geschosse, Art der Finanzierung, Größe oder Art der Wohnungen) abweicht und Unterschiede nach dem § 29 GrStDV auch bei den für dieselbe Gemeindegruppe vorgeschriebenen Steuermesszahlen bestehen. Weiter wurde bei Bildung der durchschnittlichen Vervielfältiger überschlägig das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Grundstücksarten und anderer Abgrenzungsmerkmale, nach denen in den Verordnungen der Präsidenten der ehemaligen Landesfinanzämter unterschiedliche Jahresrohmietenvervielfältiger bestimmt waren, berücksichtigt.

 

Rz. 19– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[3] Vgl. RStBl. I 1934, 1641.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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