Rz. 18
[Autor/Stand] Nach § 45 Abs. 2 BewG wird Unland nicht bewertet. Das bedeutet, dass für die entsprechenden Flächen kein Wert angesetzt wird. Dennoch erfolgt im Rahmen der Einheitsbewertung eine flächenmäßige Erfassung, die jedoch keinen Einfluss auf die eigentliche Berechnung des Einheitswertes hat.
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