Rz. 10
[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 220 BewG ist insb. im Ausschluss von individuellen Billigkeitsmaßnahme zu sehen. Damit wird auch der Anspruch bekräftigt, dass die Wertermittlung für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausschließlich nach objetiven Kriterien zu erfolgen hat.
Rz. 11– 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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