Rz. 16

[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 221 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung der Hauptfeststellung. Dabei kommt dem zeitlichen Aspekt lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Durch die turnusmäßig wiederkehrende Feststellung der wirtschaftlichen Einheiten soll eine Anpassung der Werte an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, da sich diese im Zeitablauf kontinuierlich verändern.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat über § 221 BewG ein Ziel wieder in das Gesetz aufgenommen, dass auch schon bei der Fassung des § 21 BewG formuliert worden war. Allerdings wurde im Rahmen der Einheitsbewertung dieses Ziel nur theoretisch verfolgt und letztlich die gesetzliche Vorgabe nicht umgesetzt. Dieses Versäumnis dürfte sich bei der Feststellung der Grundsteuerwerte nicht wiederholen, da ansonsten das gesamte gesetzliche Konstrukt seine Berechtigung verlieren und damit wahrscheinlich über entsprechende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern würde.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Mit einer nachsichtigen Beurteilung, wie dies bei der Einheitsbewertung durch die Gerichte regelmäßig der Fall war[4], dürfte bei den Grundsteuerwerten nicht mehr zu rechnen sein. Das damals angeführte Argument der geringen steuerlichen Belastungswirkung hat seine Wirkung wohl endgültig verloren. Auch die in Urteilen enthaltenen Hinweise auf eine bedingt durch die niedrigen Wertansätze beim Grund und Boden fehlende Übermaßbesteuerung[5] dürften für die Zukunft obsolet sein.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] So hat der BFH[7] bereits im Jahre 2010 die Auffassung vertreten, dass das Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz[8] nicht vereinbar sei. Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag sei darauf ausgelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht übermäßig langen Abständen stattfinden. Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt sei daher nur dann sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Diese Vorgabe wurde jetzt auch im § 221 BewG umgesetzt.

 

Rz. 20– 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

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