Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Hinblick auf die Grundsteuererhebung. Einheitswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Die derzeitige Einheitsbewertung ist nicht verfassungswidrig. Zwar basieren die Einheitswerte immer noch auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 und liegen weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke; da sie aber nur noch als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer dienen und dort anders als bei der Vermögen- und Erbschaftsteuer bei allen Besteuerungssachverhalten gleichermaßen herangezogen werden, stellen die Einheitswerte wegen der geringeren Belastungswirkung der Grundsteuer eine verfassungsrechtlich noch hinnehmbare Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung dar.

 

Normenkette

BewG § 21 Abs. 1, § 27; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid wegen verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen die Einheitsbewegung aufzuheben ist.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999 Klage gegen die Bewertung ihres bebauten Grundstücks, … Weg in M, mit dem Einheitswertbescheid auf den 1.01.1998 vom 11. Juni 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 des Beklagten (Grundstücksart: Zweifamilienhaus; Einheitswert 182.100 DM, im Ertragswertverfahren ermittelt) erhoben und tragen vor:

Gerügt werde die Ungleichbehandlung und die Verletzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die Einheitsbewertung. Die Finanzverwaltung sei der gesetzlichen Verpflichtung, die Einheitswerte für Grundstücke in Zeitabständen von jeweils sechs Jahren festzustellen, seit dem Jahr 1964 nicht mehr nachgekommen. Dies habe zur Konsequenz, dass Ursprung ich festgestellte Einheitswerte aufrecht erhalten würden, ohne die in den letzten 35 Jahren erfolgten Renovierungen auch nur annähernd zu berücksichtigen. Wertfortschreibungen würden nur vorgenommen, wenn wesentliche Bauarbeiten durchgeführt werden seien oder die Finanzverwaltung ansonsten von wesentlichen Bauänderungen erfahren habe. Wegen der fehlenden Anpassung der Einheitsbewertung an die tatsächliche Lage entspreche diese nicht mehr den grundgesetzlichen Anforderungen an die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Kläger seien Eigentümer mehrerer Objekte und könnten selbst feststellen, dass es keinerlei feste Bezugsgröße zwischen Einheitswert und wirklichem Wert (Verkehrswert) eines Grundstücks gebe. Damit mutiere die Einheitsbewertung zu einem rein willkürlichen Verwaltungsakt, der den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Grenzen für ein pauschaliertes Bewertungsverfahren nicht mehr genüge. Der Kläger sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in K, das bei einem Verkehrswert von ca. 400.000 DM einen Einheitswert von 19.300 DM ausweise, der nach der letzten Umbaumaßnahme im Jahr 1976 festgestellt worden sei. Das Objekt … Weg habe einen Verkehrswert von ca. 1,2 Mio. DM, während der Einheitswert mit 182.100 DM festgestellt worden sei. Wenn zwischen Einheitswert und realem Verkehrswert ein fester Bezug bestehen würde, müsste entweder der Einheitswert für das Objekt … Weg oder der Einheitswert für das Objekt K mit ca. 60.000 DM festgestellt werden. Beide Objekte seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bewertet worden. Entsprechende Unterschiede seien dem Kläger aus einer Vielzahl von Mandantenakten bekannt. Entsprechende Kenntnisse müssten auch bei der Finanzverwaltung bekannt sein. Sobald die Verwendung pauschalierter Ansätze zu derartig widersprüchlichen Wertansätzen führe, sei nach der Rechtsprechung des BVerfG von einer Willkür auszugehen, so dass das Bewertungsverfahren als nicht mehr verfassungsgemäß angesehen werden müsse.

Außerdem sei die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auch deshalb gegeben, weil die Ertragskraft des Grundvermögens einer Besteuerung von mehr als 50 v.H. unterliege und damit gegen den vom BVerfG aufgestellten Halbteilungsgrundsatz verstoßen werde. In Verlustfällen ergebe sich trotz Ertraglosigkeit des Vermögens eine Grundsteuer, die die Substanz belaste. Bei vollständiger Entschuldung eines Objekts und einem Steuersatz von 53 v.H., wie ihn der Kläger entrichte, ergebe sich unter Berücksichtigung der Grundsteuer und sämtlicher Nebenabgaben für die Erträge des Grundvermögens eine Belastung von annähernd 60 v.H. Nicht umsonst seien die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer aufgehoben worden. Deshalb sei der Einheitswertbescheid auf den 1.01.1998 und damit die Grundsteuerveranlagung für gegenstandslos zu erklären.

Ergänzend sei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Bewertungsfragen anlässlich dor Erbschaftsteuer zu verweisen, wonach der BFH die derzeitige Erbschaftsbesteuerung für verfassungswidrig halte, da die Grundstücksbewertung nicht sachgerecht sei. Dies gelte umso mehr für die Feststellung der Einheitswerte. Aus den Urteilen des BFH und des BVerfG der letzten Jahre, betreffend die Fragen der Grundstücksb...

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