Rz. 27

[Autor/Stand] Soweit der Kapitalisierungsfaktor im Einzelfall hoch erscheint, ergeben sich für den Steuerzahler Chancen einer niedrigeren Steuerlast, weil das Bewertungsergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft-/Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Auch die Frage, ob der Steuerzahler von der Regelverschonung (§ 13a, § 13b ErbStG) oder von der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG n.F.) profitieren kann, hängt neben dem Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG a.F. bzw. § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG n.F.) zusätzlich von der Höhe des für den Betrieb festgestellten gemeinen Werts ab.

 

Rz. 28

 

Beispiel

Der gemeine Wert eines Unternehmens beträgt an einem Bewertungsstichtag im Jahr 2015 nach einer allgemeinen Bewertungsmethode 4 000 000 Euro. Die Richtigkeit der Unternehmensbewertung wurde durch ein Gutachten belegt. Das Unternehmen verfügt über Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. von 2 100 000 Euro, das im Wesentlichen aus vermieteten Gewerbegrundstücken besteht.

Als Bemessungsgrundlage für den Gewerbebetrieb ist der gemeine Wert von 4 000 000 Euro anzusetzen. Für den Betrieb kann kein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt werden, weil das Verwaltungsvermögen überwiegt. Die Quote des Verwaltungsvermögens berechnet sich nach § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. wie folgt:

Berechnung:

Da die Quote des Verwaltungsvermögens über 50 % liegt, scheidet die Verschonung nach § 13a ErbStG aus.

 

Rz. 29

 

Abwandlung

Der Steuerzahler wählt anstelle des Gutachtenwerts die Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und bezieht sich bei der Ausübung des Wahlrechts auf § 199 Abs. 1 BewG sowie R B 199.1 Abs. 3 ErbStR 2011. Im vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich ein gemeiner Wert von 4 250 000 Euro. Da der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert in annähernd derselben Größenordnung liegt, wie die Wertermittlung nach einer allgemeinen Bewertungsmethode, dürfte das Bewertungsergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens von der Finanzverwaltung anerkannt werden. Sofern die Finanzverwaltung den gemeinen Wert mit 4 250 000 Euro feststellt, erhält der Steuerzahler den Verschonungsabschlag von 85 %, weil die Quote des Verwaltungsvermögens die maximale Grenze von 50 % nicht mehr überschreitet.

Berechnung:

Somit muss der Steuerzahler nicht 4 000 000 Euro versteuern, sondern lediglich folgenden Betrag:

 
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens 4 250 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % (§ 13a, 13b Abs. 4 ErbStG) 3 612 500 EUR
Zu versteuernder Betrag 637 500 EUR
 

Rz. 30

[Autor/Stand] Für Stichtage nach dem 30.6.2016 bleibt die in den vorstehenden Beispielen genannte Problematik erhalten. Denn weiterhin ist die Regelverschonung des § 13a Abs. 1 ErbStG davon abhängig, dass die nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu berechnende Quote des Verwaltungsvermögens unter 90 % liegt. Das bedeutet, ein hoher Wert des Betriebsvermögens trägt dazu bei, die Quote des Verwaltungsvermögens zu senken und die Voraussetzung der Regelverschonung zu realisieren. Für die Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG darf eine Verwaltungsvermögensquote von 20 % nicht überschritten werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Berechnung der Verwaltungsvermögensquoten für die Regel- und Vollverschonung unterschiedlichen Berechnungsregeln folgt.

 

Rz. 31– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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