Rz. 11
[Autor/Stand] Wie sich aus der Überschrift des dritten Abschnitts ergibt, sind die hierin abgebildeten Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets heranzuziehen.
Rz. 12
[Autor/Stand] Teil B betrifft die Bewertung von Grundvermögen, das sich im Gebiet der ehemaligen DDR befindet. Zu den Sondervorschriften für Berlin (West) siehe § 122 und 123 BewG.
Rz. 13
[Autor/Stand] Die Vorschriften sind nach Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Nr. 14 zum Einigungsvertrag ab 1.1.1991 anzuwenden.
Rz. 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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