Rz. 1

[Autor/Stand] Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] trat in den neuen Ländern am 3.10.1990 Bundesrecht in Kraft. Damit ist seit diesem Zeitpunkt auch das Recht der Besitz- und Verkehrssteuern nach Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Nr. 14 zum Einigungsvertrag ab 1.1.1991 und damit auch das Bewertungsgesetz anzuwenden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Aufgrund des enormen Verwaltungsaufwands, der erforderlich gewesen wäre, um für sämtliche Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR eine Nachholung der Hauptfestestellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964, wie er in den alten Ländern ermittelt wurde, durchzuführen, wurde bewusst hierauf verzichtet. Es wurde vielmehr auf die Einheitswerte aus den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 zurückgegriffen. Soweit für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewertung stattgefunden hat, da sie als Volksvermögen behandelt wurden, sollten nunmehr Einheitswerte auch nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Gleiches gilt auch für die ab 1990 fertiggestellten Gebäude. Daher ist auch für sie eine Einheitswertermittlung auf die Wertverhältnisse 1935 durchzuführen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Deutsche Demokratische Republik hatte aus dem reichsrechtlichen Bewertungsrecht lediglich die Vorschriften des RBewG vom 16.10.1934 formell als Recht der DDR in Kraft gesetzt. Auf diese gesetzlichen Vorschriften ist daher zurückzugreifen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die zur Durchführung und Ausfüllung des reichsrechtlichen Bewertungsgesetztes ergangenen Durchführungsverordnungen wurden allerdings formell nicht in das Recht der DDR übernommen. Um die bisherigen Grundlagen der Einheitswerte 1935 auch nach 1990 fortzuführen, war daher eine gesetzliche Regelung erforderlich, wonach auch die Durchführungsvorschriften, die für das frühere Reichsrecht ergangen waren, weiter anzuwenden sind (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Auch die Rechtsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934 musste über die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG für weiterhin anwendbar erklärt werden.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[2] BGBl. II 1990, 889.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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