Rz. 16
[Autor/Stand] Das BewG gliedert sich in drei (Haupt-)Teile:
- Erster Teil (§§ 1–16 BewG) Allgemeinen Bewertungsvorschriften
- Zweiter Teil (§§ 17–263 BewG) Besonderen Bewertungsvorschriften
- Dritter Teil (§§ 264–266 BewG) Übergangs- und Schlussvorschriften.
Die besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teils unterteilen sich weiter in die folgenden Abschnitte:
- Erster Abschnitt (§§ 19–109a BewG): Einheitsbewertung
- Zweiter Abschnitt (§§ 110–124 BewG; §§ 110–120 BewG aufgehoben): Sondervorschrift und Ermächtigungen
- Dritter Abschnitt (§§ 125–137 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten
- Vierter Abschnitt (§§ 138–150 BewG): Vorschriften für die Bewertung vom Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- Fünfter Abschnitt (§§ 151–156 BewG): Gesonderte Feststellungen
- Sechster Abschnitt (§§ 157–217 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- Siebenter Abschnitt (§§ 218-263 BewG): Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
Rz. 17
[Autor/Stand] Die Aufteilung des materiellen Bewertungsrechts des BewG in zwei Teile (§§ 1–16 BewG und §§ 17–203 BewG) beruht maßgeblich auf ihrer unterschiedlichen Anwendbarkeit. Der jeweils spezifische Anwendungsbereich wird für die allgemeinen Bewertungsvorschriften in § 1 Abs. 2 BewG und für die besonderen Bewertungsvorschriften in § 17 BewG festgelegt. Gem. § 1 Abs. 2 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils nicht, soweit im zweiten Teil oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Die besonderen Bewertungsvorschriften sind gem. § 17 Abs. 1 BewG nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. Die Regelung in einem Einzelsteuergesetz geht somit den allgemeinen Bewertungsvorschriften §§ 1–16 BewG vor. Allerdings kann ein Einzelsteuergesetz seinerseits auch auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG verweisen (z.B. § 12 Abs. 1 ErbStG) bzw. die besonderen Bewertungsvorschriften können im Einzelgesetz für anwendbar erklärt werden (z.B. § 12 Abs. 3 ErbStG).
Rz. 18– 25
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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