Rz. 16

[Autor/Stand] Das BewG gliedert sich in drei (Haupt-)Teile:

Die besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teils unterteilen sich weiter in die folgenden Abschnitte:

  • Erster Abschnitt (§§ 19109a BewG): Einheitsbewertung
  • Zweiter Abschnitt (§§ 110124 BewG; §§ 110120 BewG aufgehoben): Sondervorschrift und Ermächtigungen
  • Dritter Abschnitt (§§ 125137 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten
  • Vierter Abschnitt (§§ 138150 BewG): Vorschriften für die Bewertung vom Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
  • Fünfter Abschnitt (§§ 151156 BewG): Gesonderte Feststellungen
  • Sechster Abschnitt (§§ 157–217 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
  • Siebenter Abschnitt (§§ 218-263 BewG): Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Aufteilung des materiellen Bewertungsrechts des BewG in zwei Teile (§§ 116 BewG und §§ 17203 BewG) beruht maßgeblich auf ihrer unterschiedlichen Anwendbarkeit. Der jeweils spezifische Anwendungsbereich wird für die allgemeinen Bewertungsvorschriften in § 1 Abs. 2 BewG und für die besonderen Bewertungsvorschriften in § 17 BewG festgelegt. Gem. § 1 Abs. 2 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils nicht, soweit im zweiten Teil oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Die besonderen Bewertungsvorschriften sind gem. § 17 Abs. 1 BewG nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. Die Regelung in einem Einzelsteuergesetz geht somit den allgemeinen Bewertungsvorschriften §§ 116 BewG vor. Allerdings kann ein Einzelsteuergesetz seinerseits auch auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG verweisen (z.B. § 12 Abs. 1 ErbStG) bzw. die besonderen Bewertungsvorschriften können im Einzelgesetz für anwendbar erklärt werden (z.B. § 12 Abs. 3 ErbStG).

 

Rz. 18– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.02.2023

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