Rz. 4
[Autor/Stand] In § 129a wurde zusätzlich der Tatbestand aufgenommen, dass auch die Notwendigkeit baldigen Abbruchs einen Abschlag rechtfertigt. Dies sieht § 37 RBewDV so nicht vor. Vom Wortlaut ließe sich zunächst argumentieren, dass ohne Begrenzung ein Abschlag theoretisch i.H.v. 100 % möglich wäre. Aus der Begründung zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.1994[2] geht aber hervor, dass die Grenze für die Abschläge von 30 % nach § 37 RBewDV lediglich auf 50 % angehoben und nicht aufgehoben werden soll. So heißt es dort: "Es soll daher ein § 129a in das BewG eingefügt werden, der die Grenze für die Abschläge anhebt".
Treffen wertmindernde Umstände gleichzeitig mit werterhöhenden Umständen zusammen, so ist der Höchstsatz von 50 % auf den sich hieraus ergebenden Saldo anzuwenden.
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