(1) 1Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist zu ermäßigen oder zu erhöhen, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die von den bei der Bildung der Vervielfältiger ( § 36) zugrunde gelegten Verhältnissen des Bezirks und der Grundstücksgruppe wesentlich abweichen. 2Solche Umstände sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur:

der bauliche Zustand, das Alter oder die Einrichtung des (Gebäudes,

die Lage des Grundstücks,

die Art der Bebauung (z.B. Fachwerkbau, wo Massivbau gemeinnützlich ist, oder umgekehrt; Zugehörigkeit größerer unbebauter Flächen, wo solche Flächen normalerweise fehlen),

Schadensgefahren (z.B. Berg-, Rauch-, Wasser- oder Erschütterungsschäden),

die Belastung mit Gebäudeentschuldungsteuer.

 

(2) Die Oberfinanzpräsidenten können, wenn die örtlichen Verhältnisse es dringend erfordern, weitere Umstände bestimmen, die bei wesentlicher Abweichung von den bei der Bildung der Vervielfältiger zugrunde gelegten Verhältnissen des Bezirks und der Grundstücksgruppe eine Wertermäßigung oder Werterhöhung rechtfertigen.

 

(3) 1Das Ausmaß der Ermäßigung oder Erhöhung richtet sich nach der Bedeutung, die dem besonderen Umstand bei einem Verkauf des Grundstücks nach Lage des Grundstücksmarkts beigemessen werden würde. 2Die Ermäßigung oder Erhöhung darf 30 vom Hundert des Werts (des Vielfachen der Jahresrohmiete) nicht übersteigen. 3Liegen zugleich wertmindernde und werterhöhende Umstände vor, so ist der Höchstsatz erst auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden. 4Die Oberfinanzpräsidenten können für einzelne besondere Umstände (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) das Ausmaß der Ermäßigung oder Erhöhung bestimmen.

 

(4) Die Ermäßigung oder Erhöhung unterbleibt, soweit die außergewöhnlichen Verhältnisse bereits in der Jahresrohmiete oder in dem Vervielfältiger für den Bezirk und die Gruppe zum Ausdruck kommen.

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