Rz. 32

[Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG besteht die Stundungsmöglichkeit für Wohnimmobilien i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG (für Einzelheiten s. § 13d ErbStG Rz. 10 ff.). Ebenfalls begünstigt ist nach § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG das nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzte Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum längstens für den Zeitraum der Selbstnutzung. Dagegen ist eine Wohnung in einem Mietwohnhaus, Geschäfts- oder gemischt genutztem Grundstück oder in einem sonstigen bebauten Grundstück nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht begünstigt.[2]

Der Erblasser oder Schenker muss das Grundstück vor der Übertragung nicht bereits als Familienwohnheim selbst genutzt haben.[3] Innerhalb welches Zeitraums die Selbstnutzung erfolgen muss, wird durch das Gesetz nicht konkretisiert. Anders als in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist nicht einmal eine "unverzügliche" Selbstnutzung erforderlich. Deshalb muss dem Erwerber m.E. ausreichend Zeit eingeräumt werden, gegebenenfalls Eigenbedarf geltend zu machen oder die Wohnung vor dem Bezug umfangreich zu renovieren und mindestens die von der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eingeräumten Fristen gewährt werden. Während die Finanzverwaltung wohl von einem Zeitraum von sechs Monaten ausgeht,[4] hat der BFH[5] einen Zeitraum von bis zu 1[1]/2 Jahren für ausreichend gehalten. Dagegen reichte es dem BFH[6] nicht, dass der Steuerpflichtige erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch mit der Einholung von Angeboten von Handwerkern begonnen hatte.

Nach Aufgabe der Selbstnutzung durch den Erwerber und anschließender Vermietung zu Wohnzwecken ist die Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG bis zum Ende des ursprünglichen Zehnjahreszeitraums unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 weiter zu gewähren.[7] Damit soll dem Erwerber einer Wohnimmobilie, die er zunächst selbst bewohnt und dann innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuer aus den Mieterträgen entrichten zu können und nicht auf einen Verkauf angewiesen zu sein.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] R E 28 Abs. 6 Satz 3 E-ErbStR 2019.
[3] R E 28 Abs. 6 Satz 4 E-ErbStR 2019.
[4] H E 13.4 "Freie Erbauseinandersetzung" ErbStH 2011.
[5] BFH v. 26.6.2015 – II R 39/13, BStBl. II 2016, 225 = ErbStB 2015, 287 m. Rz. Halaczinsky.
[7] R E 28 Abs. 6 Satz 5 E-ErbStR 2019.

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