Rz. 60
[Autor/Stand] Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG wegfällt (vgl. Rz. 28) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Nr. 1 BewG.
Rz. 61
[Autor/Stand] Aufgrund des Stichtagsprinzips können bei der Grundsteuerbewertung nur die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben außer Betracht.[3] Folglich ist eine rückblickende Betrachtungsweise unzulässig. Berücksichtigt werden können aber die Umstände, die am Stichtag bereits vorhanden waren, aber erst nach dem Stichtag dem Lagefinanzamt bekannt werden.
Rz. 62– 65
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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