Rz. 60

[Autor/Stand] Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG wegfällt (vgl. Rz. 28) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Nr. 1 BewG.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Aufgrund des Stichtagsprinzips können bei der Grundsteuerbewertung nur die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben außer Betracht.[3] Folglich ist eine rückblickende Betrachtungsweise unzulässig. Berücksichtigt werden können aber die Umstände, die am Stichtag bereits vorhanden waren, aber erst nach dem Stichtag dem Lagefinanzamt bekannt werden.

 

Rz. 62– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[3] Entsprechend BFH zur Einheitsbewertung: BFH v. 5.5.1999 – II R 44/96, BFH/NV 2000, 8.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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