Rz. 77

[Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach dem vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (vgl. Rz. 34) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. Dabei sind alle Umstände, die bis zum Beginn des maßgebenden 1.1. eingetreten sind, vom Lagefinanzamt zu berücksichtigen.

 

Rz. 77.1

 

Beispiel 1:

Im Jahr 2025 wird ein bisher unbebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt.

Für die neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten sind gemäß § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2026 durchzuführen.

Der Grundsteuerwert für die bisherige wirtschaftliche Einheit ist nach § 224 BewG aufzuheben.

 

Rz. 77.2

 

Beispiel 2:

Teilung eines Grundstücks im Jahr 2026 durch Herausmessung einer Teilfläche (neues Flurstück).

Für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit ist nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2027 durchzuführen.

Für den verbleibenden Teil der bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist eine Wertfortschreibung nach unten auf den 1.1.2027 durchzuführen, wenn die Wertfortschreibungsgrenze i. S. des § 222 Abs. 1 BewG von mehr als 15.000 EUR überschritten wird.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Aufgrund des Stichtagsprinzips können bei der Grundsteuerbewertung nur die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben außer Betracht[3]. Folglich ist eine rückblickende Betrachtungsweise unzulässig. Berücksichtigt werden können aber die Umstände, die am Stichtag bereits vorhanden waren, aber erst nach dem Stichtag dem Lagefinanzamt bekannt werden.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Eine Besonderheit gilt es zu beachten, wenn in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart wird, dass Besitz, Nutzen und Lasten des veräußerten Grundbesitzes "mit dem 1. Januar" eines Jahres auf den Erwerber übergehen sollen. Denn in diesen Fällen ist der Grundbesitz dem Erwerber zu Beginn dieses Jahres zuzurechnen. Führt der Erwerb beim Erwerber zu einer Nachfeststellung, ist die Nachfeststellung auf den Beginn dieses 1. Januar vorzunehmen[5]. Hintergrund ist, dass der BFH die Auffassung vertritt, dass der Übergang "mit dem 1. Januar" eine verkürzte Erklärung für "mit dem Beginn des 1. Januar" sei und nicht die andere Alternative "im Laufe des 1. Januar" meinen könne.

 

Rz. 80– 84

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[3] Entsprechend BFH zur Einheitsbewertung: BFH v. 5.5.1999 – II R 44/96, BFH/NV 2000, 8.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[5] Entsprechend BFH zur Einheitsbewertung: BFH v. 9.9.1992 – II R 109/89, BStBl. II 1993, 653.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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