1. Überblick

 

Rz. 234

[Autor/Stand] § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG enthält eine Aufzählung von drei Gruppen von Grundflächen, die jede für sich genommen, eine eigene wesentliche Funktion in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb auf einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz hat. Dazu gehören:

Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Gruppe 2: Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem Flugbetrieb dienen.

Gruppe 3: Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

 

Rz. 235

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG lautet wie folgt:

"...In § 4 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs wird die bisherige Steuerbefreiung für Verkehrsflughäfen (vgl. § 4 Ziff. 9 b GrStG) übernommen. Die Abgrenzung folgt dabei den Begriffen des Luftverkehrsrechts. Danach gehören alle Flugplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflugplätze und Verkehrslandeplätze) dazu. Vgl. § 6 des Luftverkehrsgesetzes i. d. F. vom 4.11.1968 (BGBl. I S 1113). Als steuerbefreite Verkehrsfläche kommt zunächst der Teil des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatz in Betracht, der unmittelbar dem Start, der Landung und der Abfertigung der Luftfahrzeuge dient. Es müssen aber auch die zwischen, neben und am Ende der Start- und Landebahnen gelegenen unbebauten Flächen des Flugplatzes mit in die Befreiung einbezogen werden; denn diese sind zur Unterhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs unentbehrlich. Der bisher in § 4 Ziff. 9 b GrStG verwendete Begriff des Rollfeldes, der im wesentlichen nur die Grundflächen der befestigten Start- und Landesbahnen erfasst, ist deshalb heute zu eng. In § 4 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs war insoweit eine Abgrenzung erforderlich. Auch die ortsfesten Flugsicherungsanlagen müssen in die Steuerbefreiung mit einbezogen werden...,"

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

2. Von der Steuerbefreiung erfasste Flughäfen und Landeplätze

 

Rz. 236

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. Kennzeichnend für beide Nutzungsformen ist, dass sie – im Rahmen von üblichen Öffnungszeiten – dem Allgemeinen Flugverkehr zur Verfügung stehen, vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG. Bei einem Verkehrsflughafen kann es sich um einen internationalen Verkehrsflughafen (z.B. Flughafen Frankfurt) bzw. einen Regionalflughäfen (z.B. Flugplatz Karlsruhe/Baden-Baden) handeln. Technisch unterscheiden sich Landeplätze von Flughäfen im Wesentlichen durch die vor Ort vorhandenen Anlagen und Einrichtungen.

 

Rz. 237

[Autor/Stand] Flughäfen sind gemäß § 38 Abs. 1 LuftVZO Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen. Verkehrsflughäfen sind gewöhnlicher Weise Flughäfen, die für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen sind. Dazu werden umfangreiche Grundflächen durch den Flughafenbetreiber vorgehalten, auf denen die notwendige Infrastruktur (insbesondere Gebäude, Start- und Landebahnen, Freiflächen) einschließlich der Flugsicherungsanlagen untergebracht sind.

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Landeplätze sind gemäß § 49 Abs. 1 LuftVZO Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. Ebenso wie bei Flughäfen wird auch bei Landeplätzen weiterhin danach differenziert, ob sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (Verkehrslandeplätze bzw. Verkehrsflughäfen, vgl. § 49 Abs. 2 bzw. § 38 Abs. 2 LuftVZO) oder nur einem eingeschränkten Benutzerkreis zur Verfügung stehen (Landeplätze bzw. Flughäfen für besondere Zwecke, sog. Sonderlandeplätze bzw. Sonderflughäfen).

 

Rz. 239

[Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG kommt nicht in Betracht für solche Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Nicht erfasst von der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG werden somit u. a. Segelflugplätze, Privatflugplätze, Gelände für Wasserflugzeuge, Flugboote, Luftsportgeräte, Modellflugzeug. Ggf. kommt bei diesen Sachverhalten eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 GrStG in Betracht.[5]

 

Rz. 240– 250

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[5] GrStR 19 (Zu § 4 GrStR).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

3. Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen

 

Rz. 251

[Autor/Stand] Hinsichtlich der einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz dienenden Flächen unterliegt der Steuerbefreiung gemäß ausdrücklicher Normierung in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG nur derjenige Grundbesitz, der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig ist. Mit dieser An...

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