Rz. 22

[Autor/Stand] Der Zweck, der verfolgt wird, muss losgelöst von einer Person sein.[2] Das ist der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines durch eine Auflage Begünstigten. Es darf also keine bestimmten oder bestimmbaren Personen geben, die begünstigt werden. Die Zuwendung dient, wie der BFH[3] sagt, einem vagen Personenkreis. Bei einer Begünstigung bestimmter Personen tritt die Besteuerung einer Zweckzuwendung zurück.[4] Ein unpersönlicher Zweck kann jeder allgemeine Förderzweck sein. Ein unbestimmter Personenkreis liegt vor, wenn das Vermögen zum Beispiel allgemein für den Unterhalt von Hilfsbedürftigen einer Gemeinde verwendet werden soll.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Zweckzuwendungen können auch einem objektiven Zweck dienen, der gemeinnützig ist und bei dem es keine bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten gibt.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Keine Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG liegt vor, wenn der Bedachte ein Sparguthaben mit der Auflage erhält, die zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbarte Grabpflege zu besorgen.[7] In diesem Fall handelt es sich zum einen um eine Zuwendung, die eigenen – wenn auch immateriellen – Zwecken des Erblassers zugutekommt, zum anderen ist das zugewendete Sparguthaben letztlich lediglich das Entgelt für die durch Geschäftsbesorgungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Grabpflege.[8] Die Finanzverwaltung hat sich in den ErbStH 2019 ausführlich zur Behandlung von Grabpflegekosten geäußert.[9]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[4] Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose2, § 8 ErbStG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[8] Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter7, § 8 ErbStG Rz. 8.
[9] H E 10.7 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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