Rz. 57

[Autor/Stand] Sofern sich auf dem Grundstück noch kein benutzbares Gebäude befindet, handelt es sich um ein unbebautes Erbbaurecht bzw. Grundstück. In diesem Fall besteht der Gesamtwert nur aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, also aus dem Wert des Grund und Bodens. Eine solche Konstellation tritt beispielsweise dann ein, wenn nicht bereits im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet wird.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Der Gesamtwert besteht auch dann nur aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, wenn das Bauwerk, das auf Grund des Erbbaurechts errichtet wurde, kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung ist. Vgl. zu den Begriffen "Gebäude" und "Betriebsvorrichtung" die Kommentierung zu § 243 BewG.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Betriebsvorrichtung, auch wenn sie auf Grund eines Erbbaurechts errichtet wurde, kann nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts nicht mit dem als Grundstück geltenden Erbbaurecht zusammengefasst werden. Betriebsvorrichtungen sind, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen; sie gehören bewertungsrechtlich zum beweglichen Betriebsvermögen und haben damit keinen Einfluss auf den Grundsteuerwert des Erbbaurechts.

 

Rz. 60– 63

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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