Rz. 32

[Autor/Stand] Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer mit Stichtagsprinzip. Die Steuer entsteht jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres jeweils zum 1. Januar eines Jahres (§ 9 Abs. 2 GrStG) Die Haftung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich demgegenüber nur auf die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Für den Umfang der Haftung ist folglich danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt dem Erwerber das Grundstück für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnen ist.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Regelmäßig ist in Kaufverträgen der Übergang von Nutzen und Lasten geregelt. Dies ist i.d.R. auch der Zeitpunkt, ab dem das Grundstück dem Erwerber als wirtschaftlichem Eigentümer nach § 10 Abs. 1 GrStG zuzurechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Veräußerer des Grundstücks die Grundsteuer steuerrechtlich und zivilrechtlich zu tragen.[3] Ab dem Übergang von Nutzen und Lasten bis zum 31. Dezember des Jahres des Übergabetags wird das Grundstück für steuerliche Zwecke weiter dem Grundstückseigentümer zugerechnet. Die nächste Zurechnungsfortschreibung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Für die Steuerfestsetzung ist es unerheblich, ob sich während des Kalenderjahres die Zurechnung nach § 10 Abs. 1 GrStG geändert hat. Der Veräußerer schuldet gegenüber der Gemeinde weiterhin die Grundsteuer für diesen Zeitraum. Zusätzlich ermöglicht § 11 Abs. 2 GrStG der Gemeinde, den Erwerber für die Grundsteuer, die auf das Vorjahr und das Jahr der Übereignung zu entrichten ist, als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. In der Praxis gilt es, durch entsprechende Regelungen im Grundstückskaufvertrag zivilrechtliche Ausgleichansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber zu vereinbaren.[5]

 

Rz. 35– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[3] Banzhaf, ZfIR 2016, 434.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[5] Einzelheiten zu den Möglichkeiten der Vertragsparteien auch unter Einbeziehung der Gemeinden vgl. Banzhaf, ZfIR 2016, 433 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021

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