Rz. 5

[Autor/Stand] § 225 Satz 1 BewG betrifft den vorzeitigen Erlass von Bescheiden über Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten. Die Vorschrift ist also auf alle wirtschaftlichen Einheiten, für die Grundsteuerwerte festzustellen sind (vgl. § 219 BewG), anzuwenden und betrifft somit sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 232 BewG) als auch das Grundvermögen (§ 243 BewG).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Über § 225 Satz 1 BewG soll sichergestellt werden, dass die hebeberechtigten Kommunen in die Lage versetzt werden, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[3] zuzusenden. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen bereits vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt und die Ausfertigungen der für den Steuerpflichtigen bestimmten Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide den Gemeinden noch vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt übersandt werden können. Die Vorschrift korrespondiert mit § 21 GrStG, nach dem Grundsteuerbescheide über Neu- oder Nachveranlagungen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitraum erteilt werden können.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Möglichkeit, Feststellungsbescheide bereits vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt zu erteilen, setzt jedoch im Interesse von Steuerschuldnern und Steuergläubigern die Befugnis des Finanzamts voraus, etwaige Änderungen zu berücksichtigen, die sich an der wirtschaftlichen Einheit bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Eine Änderungsbefugnis dieser Art gewährt § 225 Satz 2 BewG. Diese Vorschrift stellt sicher, dass in den Fällen der vorzeitigen Erteilung eines Feststellungsbescheides Änderungen, die sich bis zum Feststellungszeitpunkt ergeben, unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der vorzeitig erteilte Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist oder nicht.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 225 Satz 2 BewG stellt eine Änderungsvorschrift i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO dar und tritt gleichberechtigt neben die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO, lässt deren Anwendungsbereich jedoch unberührt. Gemäß § 225 Satz 2 BewG geänderte Bescheide können nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO aufgehoben oder geändert werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Änderungsbescheides ist unerheblich, solange beim Erlass des Bescheides eine Änderungsvorschrift einschlägig ist.[6] Bei der Anfechtung entsprechender Bescheide ist die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[7]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[3] Die Grundsteuer wird nach § 28 Abs. 1 GrStG mit einem Viertel des Jahresbetrages erstmals am 15. Februar fällig.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[7] Vgl. zu den Einzelheiten AEAO zu § 351.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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