Rz. 5

[Autor/Stand] Über § 240 Abs. 1 BewG wird die Einstufung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes[2] geregelt. Die entsprechenden Flächen sind ausnahmslos als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzustufen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nach Abs. 2 der Vorschrift werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland als gärtnerische Nutzung angesehen und sind innerhalb dieser Nutzung unter Ansatz der Werte aus Anlage 30 und nach der klassifizierten Eigentumsfläche als Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland zu bewerten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 240 Abs. 3 BewG enthält eine Sonderregelung für größere Gartenlauben. Danach sind entsprechende Baulichkeiten, soweit ihre Brutto-Grundfläche mehr als 30 qm beträgt, wie Wirtschaftsgebäude entsprechend der Regelung in § 237 Abs. 8 BewG zu behandeln.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Abs. 4 der Vorschrift wiederum regelt die Ermittlung des Ertragswertes aus Kleingartenland und Dauerkleingartenlands, der anschließend mit dem Wert von 18,6 zu kapitalisieren ist und dann den Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[2] BKleingG v. 28.2.1983, BGBl. I 1983, 210 mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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