Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 238 BewG gliedert sich in Abs. 1 in drei Bereiche. Dabei handelt es sich um Zuschläge bei einer verstärkten Tierhaltung, um Zuschläge für die gärtnerische Nutzung, wenn es sich um Anbauflächen unter Glas oder unter Kunststoff handelt und um Zuschläge bei der Nutzungsart "Hofstelle", soweit es sich um eine weinbauliche Nutzung oder die Nutzung für einen Nebenbetrieb handelt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 238 Abs. 2 BewG ergänzt die vorgenannten Bereiche um eine Sonderform der Nutzung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 233 Abs. 1 BewG, nämlich der Nutzung der Flächen als Standort für eine Windkraftanlage. In diesen Fällen sollen die hohen Erträge aus den Pachtzahlungen für die Überlassung dieser Bereiche für eine gewerbliche Nutzung ausgeglichen werden und ihren Niederschlag bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes finden.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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