Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 6 BewG befand sich früher in § 149 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (dort § 5) übernommen worden und lautete damals:

"Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen."

Diese Vorschrift hätte ihrem Wortlaut nach auch auf die Fälligkeit bezogen werden können. Gemeint war jedoch die Entstehung der Last, nicht aber ihre Fälligkeit. Daher ist in der Fassung des § 6 BewG 1934 zum Ausdruck gebracht, dass die Entstehung einer Last gemeint ist.[2] Diese Fassung ist unverändert in § 6 BewG 1965 übernommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] Siehe Begründung zum BewG 1934, RStBl. 1935, 161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge