Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 8 BewG geht auf ältere Gesetze, insbes. auf § 16 Abs. 3 Preuß. ErbStG, zurück. Diese Vorschrift ist seinerzeit ohne wesentliche Änderung in § 151 AO und von da durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (§ 7) übernommen worden. Im BewG 1934 ist die Vorschrift als § 8 aufgenommen und neu gefasst worden. Die frühere Fassung (§ 7 BewG 1931) brachte zum Ausdruck, dass der Erwerb oder die Last, wenn sie von einem Ereignis abhänge, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss ist, erst zu berücksichtigen ist, wenn das Ereignis eingetreten ist. Die Vorschrift in dieser Fassung hätte ihrem Wortlaut nach hinsichtlich der Lasten allenfalls auch auf die Fälligkeit bezogen werden können. Gemeint war jedoch die Entstehung der Last, nicht aber ihre Fälligkeit. Die Zweifel, die die frühere Fassung übrig ließ, sind durch die Neufassung beseitigt (Begr. zum BewG 1934[2]). Siehe hierzu das RFH-Urteil v. 17.12.1929.[3] § 8 BewG 1934 wurde unverändert als § 8 in das BewG 1965 übernommen.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] RStBl. 1935, 161.
[3] RFH v. 17.12.1929 – Ic A 787/29, RStBl. 1930, 155.

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