Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] in das Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 37 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Eine Anwendung im Rahmen der Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke bzw. bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.[4]

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846, bestimmen sich die Werte für die Grunderwerbssteuer inzwischen ebenfalls nach §§ 157 ff. BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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