Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] an der jetzigen Stelle des Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie schließt weitgehend an die Regelungen des § 31 Abs. 2 BewG 1934 an.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Grundlagen des Ertragswertes ergeben sich allerdings aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. So kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme eines Landgutes durch einen Miterben (§ 1515 Abs. 2 BGB) und bei der Bestimmung des Pflichtteilanspruches (§ 2312 Abs. 1 und 2 BGB) dem Ertragswert eine erhöhte Bedeutung zu. In § 2049 Abs. 2 BGB wird der Ertragswert für diese Zwecke als ein Wert definiert, der sich nach dem Reinertrag bestimmt, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielen kann.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 36 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Über § 142 Abs. 1 BewG waren Abs. 1 und 2 der Vorschrift sinngemäß auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015[5] ist dieser Verweis jedoch obsolet geworden.[6] Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach §§ 157 ff. BewG ist § 36 BewG nicht zu beachten. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[6] Vgl. zur zeitlichen Anwendung § 23 Abs. 14 GrEStG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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