Rz. 13
[Autor/Stand] Die Ermäßigung gilt nur, wenn es sich beim letzten Steuerfall um einen Erwerb von Todes wegen handelt.[2] § 1 Abs. 2 ErbStG greift hier nicht ein.[3], weil § 27 ErbStG eine abweichende Bestimmung enthält.
Rz. 14
[Autor/Stand] Ein solcher Erwerb liegt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 ErbStG vor aufgrund der gesetzlichen Fiktion, dass diese Erwerbe als vom Erblasser erlangt gelten (s. oben), so z.B. nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 340 ff.).[5]
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