Rz. 151

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland oder Land für Verkehrszwecke dienen werden. Die andere Nutzung braucht nicht sicher festzustehen. Es genügt, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.[2] Als absehbare Zeit ist nach § 233 Abs. 2 BewG dabei ein Zeitraum von sieben Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag anzusehen. Die bisher vom BFH[3] gezogene Grenze von sechs Jahren wurde um ein Jahr verlängert.

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Die Lage im Gebiet eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes spricht regelmäßig für eine Nutzungsänderung in absehbarer Zeit. Das gilt nach § 233 Abs. 3 BewG vor allem in den Fällen, in denen die sofortige Bebauung der Grundstücke möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat oder durchgeführt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 233 BewG verwiesen.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels[6] darstellen, sind als Grundvermögen zu bewerten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Parzellierung und Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nur als Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist.

 

Rz. 154– 156

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

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