Rz. 28

[Autor/Stand] Ein bebautes Grundstück wird zu verneinen sein, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung mehr zugeführt werden können. Wird ein Gebäude am Bewertungsstichtag umgebaut, modernisiert oder fehlen einzelne wesentliche Ausstattungsmerkmale (z.B. Heizung, Wohnungstüren, Badezimmer), ist weiterhin von einem bebauten Grundstück auszugehen, da nur vorübergehend kein benutzbarer Raum vorhanden ist. Anders stellt es sich bei einer Entkernung dar. Ist das Gebäude am Bewertungsstichtag entkernt, beinhaltet es keinen nutzbaren Raum und das Grundstück gilt als unbebaut[2]. Hintergrund ist, dass infolge der Entkernung keine bestimmungsgemäß benutzbaren Räume mehr enthalten sind. Dies gilt auch, wenn dies nur vorübergehend der Fall ist. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 178 BewG Rz. 36 und 39.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Ein bebautes Grundstück liegt auch dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben ist, d.h. der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude am Bewertungsstichtag nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Dabei müssen die Verfallsmerkmale an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 178 BewG Rz. 46 ff.

 

Rz. 30– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[2] BFH v. 24.10.1990 – II R 9/88, BStBl. II 1991, 60 sowie R B 178 Abs. 4 Satz 10 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

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