Rz. 99

[Autor/Stand] Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Zivilrechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO). Es kann daher wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden. Im Grundbuch wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

 

Rz. 99.1

[Autor/Stand] Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit Eintragung im Grundbuch (§ 11 ErbbauVO i.V.m. § 873 BGB). Bewertungsrechtlich gilt das Erbbaurecht bereits dann als entstanden, wenn die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt ist und der zukünftige Erbbauberechtigte in der Lage ist, die Eintragung in das Grundbuch zu bewirken, A 261.1 Abs. 2 Satz 2 AEBewGrSt. Vgl. ergänzend dazu die Kommentierung zu § 92 BewG).

 

Rz. 99.2

[Autor/Stand] Das Erbbaurecht erstreckt sich im Allgemeinen auf das ganze Grundstück. Sollte es sich jedoch nur auf einen Teil des Grundstücks i.S.d. Zivilrechts erstrecken, bildet dieser Teil zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit nach § 244 Abs. Abs. 3 Nr. 1 BewG. Der restliche Teil des zivilrechtlichen Grundstücks stellt ebenfalls eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens dar; die Bewertung ist nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.[4]

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Als Erbbaurechtsgrundstück wird das Grundstück bezeichnet, an dem das Erbbaurecht bestellt ist. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaurechtsgrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches bestehen.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Im bisherigen Recht der Einheitsbewertung (vgl. § 92 BewG) und der Grundbesitzbewertung (vgl. §§ 193, 194 BewG) stellen das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück zwei wirtschaftliche Einheiten dar, die getrennt voneinander zu bewerten sind. Bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer schlägt der Gesetzgeber nun einen neuen Weg ein und behandelt beides nur noch als eine wirtschaftliche Einheit. Vgl. zur weiteren Behandlung der wirtschaftlichen Einheit die Ausführungen unter Rz. 111.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
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