Rz. 16

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1934 enthielt keine besonderen Vorschriften zur Bewertung der Außenanlagen. Auch in der steuerlichen Praxis wurde von besonderen Wertermittlungen für Außenanlagen abgesehen. Im Allgemeinen begnügte man sich mit einem bloßen Zuschlag zum Gebäudewert.[2]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die sinngemäße Anwendung des § 88 BewG auf die Bewertung von Außenanlagen ist auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages entstanden. Für eine zutreffende Bewertung der Außenanlagen sollten demnach nicht nur die Vorschriften über die Wertminderung wegen Alters sowie wegen baulicher Mängel und Schäden entsprechend gelten, sondern auch die Vorschriften über andere wertmindernde und werterhöhende Umstände, die noch nicht im Rahmen der Gebäudewertermittlung berücksichtigt sind.[4]

 

Rz. 18– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[2] Vgl. BT-Drucks. IV/1488 zu § 53 f. der Regierungsvorlage, 71.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[4] Vgl. BT-Drucks. IV/1488 zu § 53 f. der Regierungsvorlage, 71.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024

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