Rz. 13

[Autor/Stand] Die verfahrensrechtliche Seite der Einheitsbewertung, also die gesonderte Feststellung und die Durchführung des Feststellungsverfahrens, regelt § 19 BewG, der durch die Vorschriften der §§ 179 bis 183 AO ergänzt wird (vgl. dazu die Kommentierung zu § 19 BewG in diesem Kommentar). § 20 BewG spricht lediglich die materiell-rechtliche Seite der Einheitsbewertung an. Durch ihn wird festgelegt, nach welchem Maßstab die Einheitswerte ermittelt werden.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Da jedoch ein einziger Paragraf nicht die Durchführung der Wertermittlung für die verschiedenen der Einheitsbewertung unterliegenden wirtschaftlichen Einheiten enthalten kann, stellt § 20 Satz 1 BewG deshalb nur eine Verweisung auf die Bewertungsvorschriften und die Bewertungsmaßstäbe des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG dar.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in den §§ 33 bis 67 BewG geregelt; der grundsätzlich maßgebende Bewertungsmaßstab ist der Ertragswert[4]. Die Regelung der Wertermittlung des Grundvermögens ist in den §§ 68 bis 94 BewG enthalten; der grundsätzlich maßgebende Bewertungsmaßstab ist hier der gemeine Wert[5], der für bebaute Grundstücke ausschließlich nach dem Ertragsverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln ist[6]. Die Vorschriften für die Ermittlung des Einheitswert des Betriebsvermögens waren in die §§ 95 bis 109a BewG enthalten. Dieser Bereich ist jedoch durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtrechts[7] insgesamt neu gefasst bzw. aufgehoben worden, wobei einige Vorschriften bereits zuvor durch verschiedene Änderungsgesetze außer Kraft gesetzt waren.[8]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Über den eigentlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus ist § 20 BewG auch für die Bewertung des Vermögens in den neuen Bundesländern[10] anwendbar. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer[11] sowie bei der Feststellung von Grundbesitz-, Anteils- und Betriebsvermögenswerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer[12] kommt § 20 Satz 1 BewG hingegen nicht zur Anwendung.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Bei der Feststellung von Einheitswerten sind im Übrigen auch ohne besondere Erwähnung im § 20 BewG die §§ 1 bis 16 BewG zu beachten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als sie nicht durch Sondervorschriften[14] ausgeschlossen sind.

 

Rz. 18– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[5] Vgl. § 72 BewG.
[6] § 76 Abs. 1 und 3 BewG; vgl. auch BFH v. 12.9.1974 – III R 49/73, BStBI. II 1974, 602.
[7] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[8] Vgl. zu den Einzelheiten die entsprechenden Kommentierungen in diesem Kommentar.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[11] §§ 138 ff. BewG; inzwischen obsolet, da für die Grunderwerbsteuer ebenfalls die Grundbesitzwerte nach § 157 ff. BewG anzuwenden sind. Siehe § 8 Abs. 2 GrEStG i.F.d. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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