Rz. 21

[Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Einheitswerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Einheitswerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 20 Satz 2 Halbs. 1 BewG schließt daher die Anwendung des § 163 AO auf die Einheitsbewertung grundsätzlich aus. Die Einheitsbewertung soll zu objektiven Werten führen, die unbeeinflusst von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsüberlegungen sind.[3] Wenn Billigkeitsmaßnahmen gerechtfertigt sind, müssen sie bei den Folgesteuern getroffen werden. Das gilt insbesondere auch für die auf den Einheitswertbescheiden beruhende Festsetzung der Grundsteuer. Als Realsteuer soll diese das Steuersubjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten.[4]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Ausschluss von Billigkeitsmaßnahmen durch § 20 Satz 2 Halbs. 1 BewG wurde vorübergehend durch § 95 Abs. 3 BewG[6] durchbrochen. Danach konnten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens Billigkeitsmaßnahmen getroffen werden, soweit sie auch bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind. Dadurch wurde die Übereinstimmung der Steuerbilanzwerte mit den bei der Einheitsbewertung anzusetzenden Werten sichergestellt. Die Vorschrift des § 95 Abs. 3 BewG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001[7] als überholt aufgehoben.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] § 20 Satz 2 BewG ist über § 138 Abs. 3 Satz 3 BewG[9] auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer[10] und über § 157 Abs. 3 Satz 3 BewG bei der Feststellung von Grundbesitz-, Anteils- und Betriebsvermögenswerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten.

 

Rz. 25– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[6] I.d.F. des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992, BGBl. I 1992, 1853 = BStBl. 1992 I, 682.
[7] StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3794 = BStBl. I 2002, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[9] Die Vorschrift hat nur noch für Altfälle Bedeutung, da nach der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer die nach § 157 ff. festzustellenden Werte anzusetzen sind.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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