Rz. 298

[Autor/Stand] Durch Errichtung insb. eines Trusts nach angelsächsischem Recht überträgt der "Settlor" (Erblasser/Schenker) einem "Trustee" Vermögen zu treuhänderischer Verwaltung mit der Maßgabe, es nach Beendigung der Verwaltung dem Treugeber (er kann, muss aber nicht der Settlor sein[2]) oder von diesem benannten Personen ("beneficiaries") herauszugeben.[3] Vor Einfügung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG[4] entstanden in solchen Fällen zeitlich gestreckter Vermögensnachfolge[5] der Erbschaftsteueranspruch nicht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 vor Buchst. a ErbStG), sondern erst mit Beendigung des Trusts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG) und der Schenkungsteueranspruch erst mit Auskehrung des Vermögens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 Buchst. a/§ 1 Abs. 2 ErbStG).[6] Nun[7] löst nicht nur bereits die Bildung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts,[8] sondern auch deren spätere, zusätzliche, Ausstattung mit weiterem Vermögen den Steueranspruch aus.[9] Flankierend wurde mit § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG eine besondere Regelung zur Steuerschuldnerschaft getroffen (s. § 20 ErbStG Rz. 57). Unabhängig davon, ob sie nach dem für sie geltenden Recht rechtsfähig ist oder nicht,[10] gilt danach diese Vermögensmasse selbst als Erwerber und Steuerschuldner und damit als Rechtssubjekt i.S.d. ErbStG.[11]

 

Rz. 299

[Autor/Stand] Aufgrund der eindeutigen Anordnung: "Dem steht gleich..." sind daher sämtliche Zuwendungen an solche Vermögensmassen ausländischen Rechts, ob Erstausstattung oder nicht, als fiktive Schenkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG zu erfassen, wenn denn ihr Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.[13] Nur dann ist die Gleichbehandlung mit bereicherten Stiftungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG nachvollziehbar;[14] sie scheitert daher folgerichtig bei umfassenden Herrschaftsbefugnissen des Erblassers/Schenkers.[15] Für eine Anwendung insb. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht daneben kein Bedürfnis; es erübrigt sich daher jegliche Abgrenzung. Konsequent bedarf es auch keiner Freigebigkeit des Zuwenders. Demnach könnte die Schenkungsteuerbarkeit einschlägiger Vermögensübertragungen der öffentlichen Hand, theoretisch möglich, mit der üblichen Argumentation nicht verneint werden (s. Rz. 293). Entsprechende Grundstückstransaktionen auf gemeinnützigen Zwecken dienende Vermögensmassen ausländischen Rechts blieben somit grunderwerbsteuerlich unbelastet (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und ggf. auch schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b/c ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[3] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 ErbStG Rz. 335; Schienke-Ohletz, ZEV 2019, 21.
[4] Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.
[7] Die Vorschrift gilt für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 4.3.1999; § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.
[8] Hierzu Schienke-Ohletz, ZEV 2019, 21 (unter 2.2).
[9] Finanzausschuss v. 3.3.1999, BT-Drucks. 14/443, 41; von Oertzen in von Oertzen/Loose2, § 7 ErbStG Rz. 362.
[10] Finanzausschuss v. 3.3.1999, BT-Drucks. 14/443, 41; a.A. Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 7 ErbStG Rz. 151.
[11] Hübner, ZErb 2016, 46; s. auch allerdings zum GrEStG BFH v. 8.1.2019 – II B 62/18, BFH/NV 2019, 293.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[14] Schienke-Ohletz, ZEV 2019, 21 (unter 2.3).
[15] FG Schl.-Holst. v. 23.1.2019 – 3 K 41/17, juris (Rev. BFH: II R 13/19).

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