Rz. 3

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie der belasteten Grundstücke im Abschnitt 50 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens[2] – BewRGr – näher erläutert.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[2] Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) v. 19.9.1966, BStBl. I 1966, 890.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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