Rz. 43

[Autor/Stand] Soweit die wirtschaftliche Einheit Gegenstand der Bewertung ist, besteht der weitere Grundsatz: Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vorschrift ergänzt die erste Vorschrift in Satz l, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Besteht eine wirtschaftliche Einheit nur aus einem einzelnen Wirtschaftsgut, so erscheint dieser Grundsatz verständlich. Er gewinnt jedoch erheblich an Bedeutung, wenn die wirtschaftliche Einheit aus mehreren oder vielen Wirtschaftsgütern besteht. In einem solchen Fall sollen diese beiden Vorschriften (Sätze l und 2 des § 2 Abs. 1 BewG) es ermöglichen, den Wert zu finden, den die Gesamtheit der in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Wirtschaftsgüter darstellt.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Die hiernach grundsätzlich vorgeschriebene Gesamtbewertung wird genau nach dem Buchstaben, der die Bewertung aller zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörigen Wirtschaftsgüter in einem Zuge oder in nur einer Rechnung erfordern würde, sich nicht immer durchführen lassen. Sehr oft wird sich die Ermittlung der Werte der einzelnen zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörigen Wirtschaftsgüter als Hilfsmittel nicht umgehen lassen. Die Einzelwerte bleiben aber ausschließlich Bewertungsfaktoren und keine Rechnungsposten. Ihre Summe ist nicht ohne weiteres gleich dem Wert der wirtschaftlichen Einheit; dieser kann höher oder auch niedriger sein. Einzelbewertung und Gesamtbewertung stehen begrifflich im Gegensatz zueinander.[3]

Einen typischen Anwendungsfall der Gesamtbewertung bildet die Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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