Rz. 69

[Autor/Stand] Nach § 141 Abs. 3 BewG handelt es sich bei Betriebswohnungen um Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht zum Wohnteil rechnen. Zu diesen Wohnungen zählt auch der dazugehörige Grund und Boden. Wegen der Abgrenzung dieses Grund und Bodens von den Nutzungen und Nutzungsteilen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft siehe Rz. 102.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Betriebswohnungen befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen als Wohnung dienen. Die Zuordnung der Wohnungen zu den Betriebswohnungen erfordert nicht eine Vollzeitbeschäftigung der jeweiligen Arbeitnehmer. Es genügt, wenn die Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet sind, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten.[3]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Bewertung als Betriebswohnung ist nicht von der Höhe des vereinbarten Mietzinses abhängig. Auch andere Merkmale, wie z.B. die Entfernung zur HofsteIle oder die Lage in einem geschlossenen städtischen Wohnbaugebiet, spielen bei der bewertungsrechtlichen Zuordnung keine Rolle.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Die Betriebswohnungen bleiben bewertungsrechtlich als solche auch erhalten, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer in den Ruhestand treten und diese Wohnungen weiter nutzen. Nach dem Tod des ehemaligen Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin kann die dann von der Witwe bzw. dem Witwer genutzte Wohnung bewertungsrechtlich weiterhin jedoch nur dann als Betriebswohnung behandelt werden, wenn im Rahmen des ehemaligen Arbeitsverhältnisses ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen worden sind.

 

Rz. 73– 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] R B 160.21 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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