Rz. 102

[Autor/Stand] Zu dem Wohnteil gehören neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie Stellplätze, Zufahrten und Gärten. Die Definition dieser Flächen richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden ertragsteuerlichen Regelungen, die auch bei der Bedarfsbewertung sinngemäß anzuwenden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben v. 4.6.1997[2] verwiesen.

 

Rz. 103– 105

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BMF v. 4.6.1997 – IV B 9 - S 2135 - 7/97, BStBl. I 1997, 630 mit Korrektur v. 2.4.2004 – IV C 2 - S 2135–2/04, BStBl. I 2004, 442.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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