Rz. 18

[Autor/Stand] Der Begriff "Einheitswert" bezeichnet einen Wert, der für mehrere Steuern gleichmäßig als Besteuerungsgrundlage dient. Der Einheitswert ist damit ein einheitlicher Wert. Er bedeutet dagegen nicht, dass es sich um den Wert jeder wirtschaftlichen Einheit handelt. Denn es gibt viele wirtschaftliche Einheiten, für die keine Einheitswerte festgestellt werden. Seit 1998 hat die Einheitsbewertung des Grundbesitzes – sie ist allein übrig geblieben – im Wesentlichen nur noch Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei Betriebsgrundstücken für die Gewerbesteuer[2]. Dennoch wird man diese Begriffsbestimmung für die Einheitswerte so lange beibehalten können, wie mehr als ein Steuergesetz an die Einheitswerte anknüpft.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Einheitswerte sind die Werte, die für inländischen Grundbesitz, nämlich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke, sowie (bis 31.12.1997) für inländische Gewerbebetriebe und (bis 1.1.1992) inländische Mineralgewinnungsrechte festgestellt werden. Sie werden gem. § 20 BewG im Wesentlichen nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des zweiten Teils des BewG ermittelt.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Einheitsbewertung dient der Rationalisierung der Verwaltungsarbeit. Sie will vermeiden, dass für unterschiedliche Steuern jeweils eine Bewertung desselben Steuergegenstandes durchgeführt werden muss. Wenngleich es hiernach der Sinn der Einheitswerte ist, dass sie für möglichst viele Steuern Besteuerungsgrundlage sind, so bestimmt doch das jeweilige Steuergesetz, ob die Einheitswerte maßgebend oder andere Wertmaßstäbe anzuwenden sind. So schließt z.B. § 6 EStG die Anwendung der Einheitswerte für die Einkommensbesteuerung grundsätzlich aus. Entsprechendes gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer[5] und die Grunderwerbsteuer[6].

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Umfang und Bedeutung der Einheitsbewertung haben sich in den letzten Jahren erheblich reduziert. Übrig geblieben ist die Einheitsbewertung für den inländischen Grundbesitz einschließlich der Betriebsgrundstücke. Die Bedeutung dieser Einheitswerte beschränkt sich indes nunmehr im Wesentlichen auf die Grundsteuer, der sie weiter als Besteuerungsgrundlage dienen[8]. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung allgemein und zu den Reformüberlegungen hinsichtlich der Grundsteuer siehe Anm. 25. Daneben knüpfen einige Vorschriften des EStG[9] und des GewStG[10] sowie mittelbar über den Wirtschaftswert die Buchführungsvorschrift in § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO an den Einheitswert für Grundbesitz an.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 21a EStG, wonach die Einheitswerte für die Ermittlung des Nutzungswert für selbstgenutzte Wohnungen als Grundlage dienten, ist seit 1987 nicht mehr anzuwenden. Die Erbschaftsteuer (ab 1.1.1996) und die Grunderwerbsteuer (ab 1.1.1997) wurden aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zur Vermögensteuer und Erbschaftsteuer[12] durch das JStG 1997[13] von den Einheitswerten für den Grundbesitz abgekoppelt. Besteuerungsgrundlage sind nun Grundbesitzwerte i.S. des § 157 ff. BewG[14], die bei Bedarf zu ermitteln sind. Die Grundbesitzwerte sind keine Einheitswerte. Sie werden zwar in einem gesonderten Verfahren festgesetzt[15], dies aber nur bei Bedarf für die jeweilige Steuerfestsetzung, also nicht für mehrere Steuerarten einheitlich.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Im außersteuerlichen Bereich hat der Einheitswert überwiegend noch Bedeutung beim Übergang land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Höfeordnung[17] unterliegen. Hier bemisst sich z.B. der Abfindungsbetrag weichender Erben nach dem Einheitswert. Allerdings lässt der Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem Inkrafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, vermuten, dass die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat.[18] Auch für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof i.S. der Höfeordnung ist, ist der vom FA ermittelte Wirtschaftswert maßgebend.[19]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Ob sich der Verwaltungsaufwand der Einheitswertfeststellung für den inländischen Grundbesitz angesichts der geringen steuerlichen Bedeutung der Einheitswerte rechtfertigen lässt, wird vielfach und zu Recht bezweifelt[21]. In der Tat wäre die Abschaffung der komplizierten und aufwendigen Einheitsbewertung des Grundbesitzes wünschenswert, wenn man für die Grundsteuer eine andere, einfache Grundlage finden könnte und dabei auch der Finanzbedarf der Gemeinden ausreichend berücksichtigt würde. Hierzu liegen bereits mehrere Modellrechnungen vor.[22]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Hinzu kommt, dass der BFH inzwischen an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung erhebliche Zweifel bekundet ...

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